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BILANZ &
PERSONENGESELLSCHAFTEN

Steuerwissen für Steuerrechts-Experten

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BILANZ & PERSONENGESELLSCHAFTEN

Allgemein

Eine Bilanz dient der Gegenüberstellung des Vermögens und des Kapitals zu einem Stichtag. Sie stellt zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Darüber hinaus dient sie der periodengerechten Erfassung des, Ertragsbesteuerung zugrunde zu legenden, Gewinns. Für die Erstellung einer Bilanz sind wichtige handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze zu beachten. So sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung über das Maßgeblichkeitsprinzip sowohl Grundlage für die Handelsbilanz, als auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.

Die wichtigsten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind §§ 242ff. HGB (allgemeine Vorschriften); §§ 246 ff. HGB (Ansatzvorschriften), §§ 252 ff. HGB (Bewertungsvorschriften), §§ 266 ff. HGB (Gliederungsvorschriften und Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB (§§ 238 ff. HGB, § 243 Abs. 1 HGB). Weitere Regelungen enthalten das AktG, GmbHG und GenG.

Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus §§ 4 ff. EStG sowie § 60 EStDV.

Bilanzierungsvorschriften

Die wichtigsten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind §§ 242ff. HGB (allgemeine Vorschriften); §§ 246 ff. HGB (Ansatzvorschriften), §§ 252 ff. HGB (Bewertungsvorschriften), §§ 266 ff. HGB (Gliederungsvorschriften und Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB (§§ 238 ff. HGB, § 243 Abs. 1 HGB). Weitere Regelungen enthalten das AktG, GmbHG und GenG.

Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus §§ 4 ff. EStG sowie § 60 EStDV.

  • § 140 AO übernimmt die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten u. a. des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts auch für das Steuerrecht.
  • § 141 AO bestimmt die Buchführungspflicht anhand von Betriebsgrößenmerkmalen und Umsätzen.
  • §§ 142 – 148 AO enthalten ergänzende Vorschriften, Aufzeichnungsvorschriften sowie Ordnungsvorschriften.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Weitere steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten enthalten § 90 Abs. 3 AO (Vorgänge mit Auslandsbezug), § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten), § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Liste der Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung), § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG (Schuldzinsen bei Überentnahmen), § 4 Abs. 7 EStG (nicht oder nur begrenzt abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6b und 7 EStG), § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 (Ausübung steuerlicher Wahlrechte in Abweichung von der Handelsbilanz) und § 41 EStG (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug). Verwaltungsanweisungen sind enthalten in R 4.1 Abs. 5 EStR, H 4.1 „Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten“ EStH, R 5.2 EStR, H 5.2 EStH, R 6.9 Abs. 2 EStR und H 6.9 „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ EStH.