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ABGABENORDNUNG & KASSE

Steuerwissen für Steuerrechts-Experten

SEMINAR-AUSWAHL

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Kassendokumentation in der Praxis - Steuerberater, Kassenfachhändler und Mandanten an einem Tisch  

Das Ziel des Seminars ist es, die Kasse für alle Beteiligten transparent und rechtskonform einzurichten. Wer muss was beachten? Welche steuerlichen Vorgaben gelten? Wer hat für welche Aufgabe die Federführung? uvm.  

buchbar
10.03.2025 Montag
Düsseldorf
Gerd Achilles
Steuerberater und Mitarbeiter

ABGABENORDNUNG & KASSE

Allgemein

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist Grundvoraussetzung und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei bargeldintensiven Unternehmen können Kassenbewegungen einen Großteil der gesamten Buchführung ausmachen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten, um eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Weiterhin sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Erleichterung hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).

Zu beachten sind die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB (Vorschriften für alle Kaufleute), die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und § 158 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Beweiskraft der Buchführung) sowie die Vorschriften der Einzelsteuergesetze, etwa § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten).

Voraussetzung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sollen elektronische Aufzeichnungssysteme ab 01.01.2020 wirksamer vor manipulativen Eingriffen geschützt werden (§ 146a Abgabenordnung). Da ein flächendeckender Einsatz des vorgesehenen Manipulationsschutzes zum 01.01.2020 nicht möglich war, hat das BMF reagiert und am 06.11.2019 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das die Frist für die Verwendung bis längstens 30.09.2020 verlängert (Nichtbeanstandungsregelung). Einer weiteren Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung hat das BMF trotz der aktuellen Besonderheiten (Corona-Pandemie, befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze) nicht zugestimmt. Allerdings haben alle Bundeslänger mit Ausnahme von Bremen (Stand: 01.11.2020) diese Nichtbeanstandungsregelung inzwischen durch eigene Anweisungen verlängert.

Die rechtmäßige Inanspruchnahme ist jedoch an unterschiedliche, nicht bundeseinheitliche Voraussetzungen geknüpft. Tenor der Regelungen ist, dass die Nichtverwendung einer TSE längstens bis zum 31.03.2021 beanstandungsfrei bleibt, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 bei einem Kassenhersteller oder Kassendienstleister in Auftrag gegeben wurde. Einige Bundesländer haben die Auftragserteilung bereits bis zum 31.08.2020 gefordert und/oder von weite[1]ren Voraussetzungen abhängig gemacht. Wichtig: Es gibt keine Verpflichtung zur digitalen Buchführung und zur elektronischen Kassenführung. Es bieten sich zwei unterschiedliche Möglichkeiten, Bareinnahmen aufzuzeichnen: mit einer offenen Ladenkasse oder mit sogenannten Registrierkassen mit kompletter Datenhaltung. Eine Registrierkasse als Nebenkasse der offenen Ladenkasse ist unzulässig.

Folgen

Bei groben Fehlern in der Kassenführung droht eine Schätzung seitens des Finanzamtes. In welcher Höhe ein Sicherheitszuschlag (meist prozentual auf Grundlage des ermittelten Schätzungsbetrags) gerechtfertigt sein kann, ist fallabhängig. In einem entsprechenden Urteil des FG Köln, v. 2.5.2007 (5 K 4125/06) wurde eine Hinzuschätzung i.H.v. 5 % als angemessen erachtet. Diese kann aber auch wesentlicher höher ausfallen.