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ERBSCHAFTSTEUER

Steuerwissen für Steuerrechts-Experten

SEMINAR-AUSWAHL

Aktuelle Seminare

GrunderwerbSt im Zusammenhang mit Gesellschaften  

Ziel des Seminars ist es, einerseits die für die Beratungspraxis relevanten Fallstricke der Grunderwerbsteuer bei Gesellschaften anhand einer Vielzahl von Beispielsfällen aufzuzeigen und andererseits Gestaltungsempfehlungen zu geben.  

buchbar
15.01.2025 Mittwoch
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Fallstricke der Testamentsvollstreckertätigkeit  

Ziel des Seminars ist es, die Abläufe der Testamentsvollstreckung, die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers sowie Vergütungsfragen anhand einer Vielzahl von Praxisfällen zu klären.  

buchbar
02.04.2025 Mittwoch
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Die Erbauseinandersetzung - steuerliche und zivilrechtliche Gestaltungsaspekte  

Das Praktikerseminar wird nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte der Erbauseinandersetzung behandeln, sondern auch die steuerlichen "Klippen" nebst Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.  

buchbar
14.05.2025 Mittwoch
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Der Familienpool als optimale Nachfolgeregelung  

Ausgehend von den zivilrechtlich bedeutsamen Regelungen wird im Detail die steuerlichen Konsequenzen der Gründung und der laufenden Besteuerung einer vermögensverwaltenden Pers.Ges.  

buchbar
30.06.2025 Montag
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Bewertung  

Der Themenblock "Bewertung" behandelt ausschließlich Bewertungsfragen für Grundbesitz und Betriebsvermögen.  

buchbar
17.11.2025 Montag
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Erbschaftsteuer-Repetitorium  

Die Konzeption von Erbfolgeregelungen notwendigen erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Instrumente wird systematisch und praxisnah aufbereitet  

buchbar
17.11. - 15.12.2025 Montag
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Begünstigung für Betriebsvermögen  

Im Fokus des Themenblocks "Begünstigung für Betriebsvermögen" steht ausschließlich und ausführlich die praxisrelevante Begünstigung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG.  

buchbar
04.12.2025 Donnerstag
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Pflichtteilsansprüche und Steuerbefreiungen für Grundbesitz  

Im Fokus des Themenblocks "Pflichtteilsansprüche, Steuerbefreiungen für Grundbesitz" stehen neben den steuerlichen Aspekten von Pflichtteilsansprüchen vor allem die Steuerbefreiungen für Grundbesitz im Vordergrund.  

buchbar
09.12.2025 Dienstag
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Zugewinnausgleich, Erbauseinandersetzung  

Das Seminar behandelt die steueroptimale Gestaltung der Güterstandsschaukel unter Berücksichtigung der Fragen der zutreffenden Ermittlung des Zugewinnausgleichs sowie erbschaftsteuerliche Risiken bei der Erbauseinandersetzung.  

buchbar
10.12.2025 Mittwoch
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Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

Lebensversicherung, Fingierte Steuertatbestände, Vor- und Nacherbschaft  

Das Seminar behandelt Sonderthemen. Schwerpunkte bilden Verträge zugunsten Dritter im Erbschaftsteuerrecht einschließlich Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen von Lebensversicherungen, die fingierten Steuertatbestände sowie die Vor- und Nacherbschaft.  

buchbar
15.12.2025 Montag
Online
Dr. Rüdiger Gluth
Steuerberater

ERBSCHAFT- & SCHENKUNGSTEUER

Allgemein

In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen, eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer vom Erbenden/Beschenkten erhoben.

Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Nach früheren anderen Rechtfertigungen findet die Erbschaftsteuer heute ihre Rechtfertigung in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens.

Unterscheidung

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer, als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Auch die Schenkungsteuer wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben; Schenker und Beschenkter sind Gesamtschuldner (§ 20 ErbStG).

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland befindlichen Teilen, bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland befindliche Vermögen (Inlandsvermögen i. S. d. § 21 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG). Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) Inländer ist.

Nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13a und 13b ErbStG sind 85 % des Wertes von Betriebsvermögen, Vermögen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftsteuer befreit (sogenannter Verschonungsabschlag). Hauptzweck dieser Befreiung ist die Fortführung eines Betriebes im Hinblick auf die dort Beschäftigten.

Immobilienbewertung

Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres maßgeblichen Wertes angesetzt. Dies gilt für alle im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Grundstücke, die nicht zum begünstigten betrieblichen Vermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) gehören.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Abziehbar sind: die vom Erblasser herrührenden Schulden; Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen; die Kosten für Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen; für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abziehbar; Erbersatzansprüche; Einkommensteuernachzahlungen.